{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2017-153_2017-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2627&type=1563347022&cHash=cd4a11ced7e1d967c8235f9025edab47", "Checksum": "7440cd59c2fb0348f2a2ebf2320b996a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2017.153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:43:41", "Checksum": "c1c6ad8262eff09a606bd268ea835f16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153\nRegeste:\nArt. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153).\n\nIm Falle der negativen Feststellungklage nach Art. 88 ZPO sind die Meinungen\nhingegen selbst für den Falle geteilt, dass die Klage durch ein Gericht abgewiesen wird\n(kritisch etwa BSK-Weber, Art. 88 OR N 28 m.w.H.). Wird eine negative\nFeststellungsklage nicht abgewiesen, sondern nach einem Klagerückzug durch\nAbschreibungsbeschluss erledigt, spricht sich sogar ein namhafter Teil der Lehre dafür\naus, dass damit nicht das Gegenteil der mit der Klage aufgestellten\nRechtsfolgebehauptung inhaltlich verbindlich im Sinne einer rechtskräftigen Abweisung\ngelten würde (Leumann Liebster, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl, Art. 241 N 18, mit\nzahlreichen weiteren Hinweisen). Zudem lässt auch der Wortlaut von Art. 241 Abs. 2\nZPO Spielraum für Auslegungen. Der Klagrückzug hat zwar die Wirkung eines\nrechtskräftigen Entscheides (Art. 241 ZPO) und die Klägerin gilt als unterliegend (Art.\n106 Abs. 1 ZPO). Im Gegensatz zur Klageanerkennung, die schon begrifflich eine\nAnerkennung der gegnerischen Rechtsposition nahelegt, impliziert der Begriff des\nKlagerückzugs nicht zwingend eine Klageabweisung oder einen definitiven\nRechtsverlust. Es ist denn auch bezeichnend, dass die Folgen des Klagerückzugs sich\nnicht ausschliesslich aus Art. 241 Abs. 2 ZPO ergeben, sondern in Art. 65 ZPO\nkonkretisiert werden. Aber selbst an jener Stelle spricht das Gesetz nicht ausdrücklich\nvon einem Rechtsverlust, sondern bloss davon, dass gegen die gleiche Partei über den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngleichen Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden könne (vgl. vorne\nErwägung II./5.). Zudem ist weder der Begriff der Rechtskraft eindeutig, noch ist\nselbsterklärend, worauf sich die Rechtskraft bezieht. Zum einen gilt es nämlich die\nformelle Rechtskraft von der materiellen zu unterscheiden. Zum andern erschliesst sich\nder Umfang der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung oft erst aus den\nErwägungen. An Urteilserwägungen, die den Klagegegenstand näher umschreiben,\nfehlt es im Falle eines Klagerückzugs regelmässig. Vorliegend wird die Bestimmung\ndes Prozess- bzw. Urteilsgegenstandes noch zusätzlich erschwert, weil R seine\nForderung nicht in einer Klageantwort behaupten und substantiieren konnte. Es bedarf\ndeshalb der genaueren Abklärung, ob es der S AG tatsächlich schadet, dass sie die\nvon R vorprozessual behaupteten Forderung von Fr. 113‘000.00 in ihrer\nzurückgezogenen negativen Feststellungsklage recht genau schilderte. Auch in Bezug\nauf diese Forderung ist somit die Rechtslage zu wenig klar, um im Summarverfahren\ndes Rechtschutzes in klaren Fällen entscheiden zu können.\n\n8. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).\n\n(Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen den Entscheid abgewiesen [BGer\n4A_24/2018])\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}