{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2017-153_2017-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2627&type=1563347022&cHash=cd4a11ced7e1d967c8235f9025edab47", "Checksum": "7440cd59c2fb0348f2a2ebf2320b996a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2017.153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. 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Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153).\n\nDie negative Feststellungsklage wurde R zwar zugestellt. Die S AG zog die Klage aber\nnoch vor Erstattung einer Klageantwort zurück. Die Forderung, gegen die sich die S AG\nwehrte, ist im Wesentlichen durch die rudimentäre Bezeichnung im\nBetreibungsverfahren „Kündigung des Agenturvertrages“ bestimmt. Diese rudimentäre\nBezeichnung der Forderung lässt Zweifel darüber aufkommen, dass dem Klagerückzug\ndie Wirkung einer abgeurteilten Streitigkeit (res iudicata) in dem Sinne zukommen kann,\ndass gerichtlich darüber entschieden sei, die S AG schulde R aus der Kündigung des\nAgenturvertrages Fr. 1‘100‘000.00. Zum einen ist fraglich, ob die Forderung im\nVerfahren der negativen Feststellungklage (HG.2016.158-HGK) genügend konkretisiert\nist, um davon ausgehen zu können, es habe in Bezug auf die positive Umschreibung\nder Forderung materielle Rechtskraft eintreten können. Letztlich bleibt doch unklar,\nwelche Forderung oder gar welche Forderungen Gegenstand jenes Verfahrens waren.\nZum anderen ist durchaus umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen aus der\nAbweisung oder gar dem Rückzug einer negativen Feststellungsklage darauf\ngeschlossen werden darf, dass die Forderung auch tatsächlich bestehe (vgl. dazu\nhinten, Erwägung II./7c). Die Rechts- und die Sachverhaltslage sind zu wenig klar, um\nim Verfahren des Rechtschutzes in klaren Fällen entscheiden zu können.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n7. In der Klageschrift zur negativen Feststellungsklage im Verfahren gegen R vom\n22. Dezember 2016 (HG.2016.211-HGK) werden die Forderungen, deren\nNichtbestehen von der S AG behauptet wurden, sehr genau umschrieben (vgl. vorne E.\n2). Die von R vorprozessual der S AG mitgeteilten Forderungsgründe und die\nZusammensetzung der von R vorprozessual behaupteten Gesamtforderung ergibt sich\nbereits aus den Schilderungen der S AG. Die Forderung erscheint damit von der S AG\ngenügend umschrieben, damit grundsätzlich beurteilt werden könnte, ob\nForderungsidentität vorliegt oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass der\nErstprozess beendet war, bevor R eine Klageantwort einreichen konnte. Das Bestehen\nder Forderungen konnte damit im Erstprozess noch gar nicht positiv behauptet\nwerden, ändern doch die Parteirollen nichts daran, dass die Behauptungs- und\nBeweislast auch bei einer negativen Feststellungsklage beim Gläubiger liegen\n(Bessenich/Popp, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Art. 88 N 9 mit zahlreichen weiteren\nHinweisen; zu Art. 85a SchKG: BSK-Bodmer/Bangert, 2. Aufl., Art. 85a SchKG N 4 mit\nHinweis auf BGE 120 II 22 m.w.H.). In der Regel wird denn auch der\nForderungsgegenstand in einer negativen Feststellungsklage erst mit der Klageantwort\nauch in positiver Hinsicht so genau umschrieben, dass mit einem Urteil positiv und mit\nmaterieller Rechtskraft festgestellt werden kann, dass die umstrittene Forderung\ntatsächlich besteht (Schwaibold, Bundesgerichtliche Nägel zum Sarg der negativen\nFeststellungsklage, SZZP, 4/2017, S. 379 ff., S. 384, 2. Absatz erster Satz). Es\nerscheint damit zumindest fraglich, ob eine Forderung, deren Bestand im Zivilprozess\ngar nie behauptet wurde, allein aufgrund einer zurückgezogenen negativen\nFeststellungsklage und eines e contrario Schlusses als bestehend beurteilt geltend\nkann.\n\na) In diesem Punkt unterscheidet sich eine positive Leistungsklage wesentlich von\neiner negativen Feststellungsklage. Im ersten Fall behauptet der Kläger eine Forderung\nund verliert die Klageberechtigung und wohl auch das geltend gemachte Recht, wenn\ner den Prozess nicht fortsetzt (vgl. vorne Erwägung II./5.). Im Fall der negativen\nFeststellungsklage behauptet der Kläger jedoch keine Forderung, sondern wehrt sich\ngegen eine Forderung, welche die Gegenseite zuerst noch behaupten und beweisen\nmuss. Es erscheint deshalb fraglich, ob der Schuldner nach dem Rückzug einer\nnegativen Feststellungsklage den Bestand der Forderung tatsächlich nicht mehr\nbestreiten kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Letzteres liesse sich allenfalls aus dem Sinn und Zweck von Art. 65 ZPO i.V.m.\nArt. 241 ZPO ableiten. Der Wortlaut ist jedoch nicht klar. Aus dem Wortlaut von Art. 65\nZPO ergibt sich nur, dass die S AG über die erwähnten Forderungen keine negative\nFeststellungsklage mehr gegen R führen kann. Vorliegend klagt jedoch nicht die S AG\ngegen R, sondern R führt einen Prozess gegen die S AG.\n\nc) Allenfalls könnte aus Art. 241 Abs. 2 ZPO, wonach dem Klagerückzug die\nWirkung eines rechtskräftigen Entscheides zukommt, abgeleitet werden, dass die\nForderung als in dem Sinne materiell rechtskräftig beurteilt gilt, dass sie tatsächlich\nbesteht und über den Bestand der Forderung kein Verfahren mehr geführt werden\nkann. In den Kommentierungen zur negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG\ngeht die Lehre mit Hinweisen auf bundesgerichtliche Urteile wohl einhellig davon aus,\ndass dem so sei, wenn die Klage durch das Gericht abgewiesen wird (BSK-Bodmer/\nBangert, 2. Aufl, Art. 85a SchKG N 31 mit Hinweis auf 4A_106/2008, E. 3.2 und 5P.\n337/2006, E. 4).\n\n"}