{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2017-153_2017-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2627&type=1563347022&cHash=cd4a11ced7e1d967c8235f9025edab47", "Checksum": "7440cd59c2fb0348f2a2ebf2320b996a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2017.153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. 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Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153).\n\n4. Zwischen dem Gegenstand einer negativen Feststellungsklage und einer\nLeistungsklage kann schon deshalb keine vollständige Identität bestehen, weil nur mit\nletzterer der Schuldner vollstreckbar zu einer Leistung verpflichtet wird.\nFeststellungsklagen, d.h. auch negative Feststellungsklage, sind einer Vollstreckung\nnicht zugänglich (BSK-Weber, Art. 88 OR, N 1). Aus den Ausführungen des\nBundesgerichts kann jedoch geschlossen werden, dass zumindest dann eine res\niudicata vorliegt, wenn die Klägerin im Verfahren vor dem Zweitrichter diejenigen\nForderungen gegen die Beklagte geltend macht, deren Nichtbestand das Erstgericht\ndurch Gutheissung einer negativen Feststellungsklage festgestellt hat. Diesfalls ist das\nZweitgericht an die Feststellung des Erstgerichts gebunden, dass die Forderung nicht\nbesteht, was eine Leistungsverpflichtung ausschliesst. Regelmässig stellt sich jedoch\nfür das Zweitgericht die Frage, ob tatsächlich Forderungsidentität vorliegt (BGE 142 III\n210; Schwaibold, Bundesgerichtliche Nägel zum Sarg der negativen\nFeststellungsklage, SZZP, 4/2017, S. 379 ff.). Die Problematik wird im vorliegend nicht\nuntypischen Fall noch dadurch verschärft, dass die negative Feststellungsklage eine\nReaktion auf eine Betreibung darstellte, welche die klagende Partei für nicht\ngerechtfertigt hielt. In einer solchen Konstellation erhält die klagende Partei vom Grund\nder Forderung, gegen die sie sich wehren will, erst nach Eingang der Klageantwort\ngenauere Kenntnis. In diesem Punkt unterscheidet sich die negative Feststellungklage\nwesentlich von der positiven Leistungsklage. In der Leistungsklage hat die klagende\nPartei nämlich den Sachverhalt, aus dem sie die Forderung ableitet, substantiiert\ndarzulegen und zum Beweis zuerstellen. Zieht sie die Klage vor dem zuständigen\nErstgericht zurück, so kann sie ihre diesbezügliche Forderung nicht mehr in einem\nZweitprozess geltend machen, wenn der Gegenseite die Klage zugestellt wurde (Art. 65\nZPO). Aber auch im Fall einer Forderungsklage dürfte gelten, dass der Zweitrichter nur\ndann einen Nichteintretensentscheid fällen kann, wenn im Zweitverfahren die gleiche\nForderung geltend gemacht wird. Bleibt unklar, was die klagende Partei mit ihrer ersten\nKlage überhaupt verlangt hat, so schadet ihr der Rückzug folglich nicht.\n\n5. Was die von der S AG behauptete Forderung gegen R von Fr. 10‘000.00 für die\nVerweigerung der Herausgabe des Preisbuches betrifft, so hat die S AG in ihrer\nErstklage diese Forderung klar umschrieben. Die Klage wurde R zugestellt. Damit\ndürfte eine erneute Klage in diesem Punkt wohl an Art. 65 ZPO scheitern und die S AG\nihre behauptete Forderung verloren haben (Art. 241 ZPO; vgl. auch BSK-Gschwend/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteck, Art. 241 N 35 m.w.H.). Darüber gilt es vorliegend zwar nicht zu befinden. Ebenso\nwenig ist hier darüber zu befinden, ob mit dem Klagerückzug wirklich die Forderung\ndefinitiv untergeht. Während der Wortlaut von Art. 65 ZPO eher nahe legen würde, dass\nbloss die Klageberechtigung verloren geht, liesse sich mit dem Wortlaut von Art. 241\nAbs. 2 ZPO durchaus auch ein Forderungsverlust begründen. Davon scheint die wohl\nherrschende Lehre auch auszugehen, wenn sie ausführt, der Klagerückzug habe die\nWirkung einer Klageabweisung und nach Eintritt der Fortsetzungslast gehe der Kläger\nseines Rechtes verlustig, wenn er die Klage zurückziehe (anstelle vieler: BSK-\nGschwend/Steck, Art. 241 OR, N 35 m.w.H.).\n\n6. In der Klageschrift zur negativen Feststellungsklage im Verfahren gegen R vom\n25. Oktober 2016 (HG.2016.158-HGK) führte die S AG aus, der Rechtsvertreter von R\nhabe mit Schreiben vom 19. August 2016 wegen der Kündigung des Agenturvertrages\neine Zahlung von 1.1 Mio. Franken gefordert. Warum die Summe geschuldet sei und\nwie sie sich zusammensetze, sei nicht begründet worden. R habe die S AG grundlos\nauf Fr. 1‘100‘000.00 betrieben.\n\n"}