{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2017-153_2017-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2627&type=1563347022&cHash=cd4a11ced7e1d967c8235f9025edab47", "Checksum": "7440cd59c2fb0348f2a2ebf2320b996a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2017.153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:43:41", "Checksum": "c1c6ad8262eff09a606bd268ea835f16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 01.12.2017 HG.2017.153\nRegeste:\nArt. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2017.153\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 01.12.2017\nEntscheiddatum: 01.12.2017\n\nEntscheid Handelsgericht, 01.12.2017\nArt. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen\nFeststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor\nEinreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der\nstreitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine\nLeistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der\nSchuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb\nder Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt\nzu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden\n(Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153).\n\nAus den Erwägungen:\n\n[…]\n\nII.\n\n1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts\nSt. Gallen ist offensichtlich gegeben und wird auch nicht bestritten. Das gilt\ngrundsätzlich auch für die übrigen Prozessvoraussetzungen. Einzig umstritten ist, ob\nein klarer Fall vorliegt, über den im Summarverfahren entschieden werden kann, d.h.\nder Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und die Rechtslage ebenfalls\nklar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO).\n\n2. R geht davon aus, dass der Rückzug der negativen Feststellungklage einer\nAbweisung gleichzusetzen sei. Damit sei e contrario der Bestand der Forderung\nrechtskräftig festgestellt. Ein Prozess über den Bestand der Forderung sei nicht mehr\nmöglich, da eine res iudicata vorliege.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSoweit R auf mehr oder weniger einschlägige Rechtsprechung zur Fortsetzungslast\nund materiellen wie auch formellen Rechtskraft von Entscheidungen verweist,\nbehandeln diese nicht genau die vorliegende Sachlage.\n\nDie S AG verweist ihrerseits auf Lehrmeinungen, welche die Rechtsauffassung bzw.\nRechtsauslegung von R zumindest in Frage stellen.\n\n3. Das Bundesgericht hat sich ansatzweise bereits mit der hier vorliegenden\nProblematik befasst. In einem Fall, in dem das Erstgericht eine negative\nFeststellungsklage geschützt hatte, führte das Bundesgericht zu einer Beschwerde\ngegen den Nichteintretensentscheid des Zweitgerichts aus, es sei davon auszugehen,\ndass das Erstgericht mit der Gutheissung einer negativen Feststellungsklage der\nBeklagten materiell erkannt habe, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der\nKlägerin nicht bestehe. Da unbestritten sei, dass sich der massgebende\nLebenssachverhalt nicht verändert habe, sei der neue prozessuale Anspruch trotz\nabweichender Umschreibung vom beurteilten inhaltlich nicht verschieden, sofern die\nKlägerin im Verfahren vor dem Zweitrichter diejenigen Forderungen gegen die Beklagte\nerhebe, deren Nichtbestand das Erstgericht festgestellt habe (BGE 142 III 210, E. 3).\nDer Entscheid bezieht sich jedoch auf den Fall, in dem eine negative Feststellungsklage\ngerichtlich tatsächlich geprüft und geschützt wird. Soweit ersichtlich, besteht zum\numgekehrten Fall, in dem eine negative Feststellungsklage abgewiesen wurde, bloss\nein Entscheid zur ähnlich gelagerten Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), in\nwelcher der Schuldner ebenfalls den Bestand der Forderung in der Klägerrolle\nbestreiten muss. Der Entscheid über die Aberkennungsklage entfaltet formelle und\nmaterielle Rechtskraft und wirkt für die Parteien über die Zwecke der Betreibung hinaus\n(Vock in KUKO-SchKG, 2. Aufl., Art. 83 N 14 m.H. auf BGE 128 III 44, E. 3c; 124 III 207,\nE. 3a). Eine abgewiesene Aberkennungsklage kann somit gemäss höchstgerichtlicher\nRechtsprechung Grundlage für eine definitive Rechtsöffnung sein, wobei in der\nSachverhaltsschilderung des beurteilten Falls ausdrücklich erwähnt wurde, aus dem\nUrteil des mit der Aberkennungsklage befassten Gerichts sei ersichtlich, dass dieses\nden Bestand der Forderung bejaht habe (BGE 134 III 656). Es ist davon auszugehen,\ndass sich diese Feststellung auf die Urteilsbegründung stützte und nicht bloss in der\nAbweisung der Aberkennungsklage begründet war.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}