15 N 5.1 ebenfalls mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre und die kantonale Rechtsprechung). Die Argumente sind allerdings namentlich aus dem Immaterialgüterrecht bekannt und vermochten das Bundesgericht nicht zu überzeugen. In stetiger Rechtsprechung wies das Bundesgericht auf die Möglichkeit einer Kurzexpertise hin, welche durchaus mit dem Wesen eines Summarverfahrens vereinbar sei (BGE 132 III 83, E. 3; BGE 137 III 324, E. 3.2.2). Auf den ersten Blick erscheint es deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Wettbewerbskommission auch im Massnahmeverfahren gehalten wäre, im Sinne einer Kurzexpertise eine erste vorläufige Begutachtung vorzunehmen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7