Der Gesetzgeber spricht dem Zivilgericht damit offensichtlich den notwendigen Sachverstand zur Beurteilung des Sachverhaltes ab und zwingt ihn, ein Gutachten einzuholen, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Zwar spricht sich die Lehre einhellig gegen eine Begutachtung im Massnahmeverfahren aus, da dies die rasche Umsetzung der vorsorglichen Massnahmen verunmöglichen würde und der Massnahmeentscheid nicht endgültig sei (Schleiffer, SHK-Kartellrecht, Art. 15 N 9 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Borer, Wettbewerbsrecht I, Schweizerisches Kartellgesetz, 3. Aufl., Art. 15 N 5.1 ebenfalls mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre und die kantonale Rechtsprechung).