5. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob die vorliegende Streitigkeit bereits im Massnahmeverfahren der Wettbewerbskommission zur Begutachtung vorzulegen wäre. Der Gesetzgeber sieht zwingend vor, dass die Sache der Wettbewerbskommission zur Begutachtung vorzulegen ist, wenn in einem zivilrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in Frage stehe (Art. 15 Abs. 1 KG). Der Gesetzgeber spricht dem Zivilgericht damit offensichtlich den notwendigen Sachverstand zur Beurteilung des Sachverhaltes ab und zwingt ihn, ein Gutachten einzuholen, das der freien Beweiswürdigung unterliegt.