Mitte Juli 2015 wurde vereinbart, dass die Werkstattverträge per 30. Juni 2017 auslaufen. Es wäre damit genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um mit einer Feststellungsklage die kartellrechtlich begründete Nichtigkeit der Kündigung bzw. der Auflösungsvereinbarungen geltend zu machen und die Fortführung der Verträge zu verlangen. Wenn die Gesuchstellerin erst mit Schreiben vom 8. Februar 2017 die Fortführung der Werkstattverträge verlangt und erst am 13. Juni 2017, d.h. gut zwei Wochen vor dem Auslaufen der Vertragsbeziehungen Klage einreicht und die vorsorgliche Verlängerung der Verträge verlangt, so hat sie die Dringlichkeit, auf die sie sich beruft, selbst verschuldet.