4. Damit gilt es zusammenfassend festzustellen, dass nicht glaubhaft erscheint, dass die vorliegende Streitigkeit in die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons St. Gallen fällt. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Im Übrigen wäre das Gesuch auch abzuweisen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2014 hat die Gesuchsgegnerin die unbefristeten Werkstattverträge per 30. Juni 2016 gekündigt. Mit den Vereinbarungen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte