zu dieser Zuständigkeit vgl. auch Haldy, Code de procédure civile commenté, Art. 17 N 7). Vorliegend handelt es sich jedoch weder um einen internationalen Sachverhalt, noch ist ersichtlich, weshalb das Handelsgericht Zürich nicht in der Lage sein sollte, rechtzeitig über das Gesuch zu entscheiden. Auch die alternative zwingende Zuständigkeit am Vollstreckungsort führt somit nicht zur Zuständigkeit der Gerichte des Kantons St. Gallen.