13 ZPO N 23 mit dem Beispiel einer rechtswidrig erstellten Mauer, die entfernt werden muss). Zwar wirkt sich ein allfälliges kartellrechtswidriges Verhalten der Gesuchsgegnerin im Kanton St. Gallen aus und die vertraglichen Leistungen der Gesuchsgegnerin wären wohl zumindest teilweise im Kanton St. Gallen zu erbringen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass damit ein Vollstreckungsort im Sinne von Art. 13 ZPO im Kanton St. Gallen begründet wird.