b) Als Vollstreckungsort käme zudem vorliegend wohl bloss, der Sitz der Gesuchsgegnerin, die zur Erbringung einer Leistung verpflichtet werden soll, in Frage (Gschwend/ Berti, BSK-ZPO, 3. Aufl., Art. 13 N 10), was ebenfalls zur Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich führen würde. Als Vollstreckungsort wird in der Lehre auch der Ort gennannt, an dem ein rechtswidriger Zustand zu beseitigen ist (Gschwend/Berti, BSK-ZPO, 3. Aufl., Art. 13 N 10; BK-Güngerich, Art. 13 ZPO N 23 mit dem Beispiel einer rechtswidrig erstellten Mauer, die entfernt werden muss).