a) Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zum Vollstreckungsort der beantragten Massnahme, weshalb das Gericht grundsätzlich nicht weiter zu prüfen hätte, ob allenfalls ein Vollstreckungsort im Kanton St. Gallen gegeben sein könnte, fehlt es doch diesbezüglich bereits an den erforderlichen Behauptungen und Beweisanträgen zum Vollstreckungsort. Es kann mit anderen Worten unter diesen Umständen nicht als bewiesen gelten, dass der Vollstreckungsort im Kanton St. Gallen liegt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte