3. Neben der zwingenden Zuständigkeit des Gerichts, das sich mit der Hauptsache befasst, existiert eine weitere zwingende Zuständigkeit an dem Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. Im Falle einer Gerichtsstandsklausel sollte die Zuständigkeit am Vollstreckungsort nicht unnötig weit ausgelegt werden, widerspricht er doch zum einen dem Vertragswillen der Parteien und zum anderen erscheint es zweckmässig, dass das Gericht entscheidet, an dem die Hauptsache anhängig ist. Auch im vorliegenden Fall ist es naheliegend, dass die Gesuchstellerin das Gesuch am Ort der Hauptsachenzuständigkeit stellen wollte, stellte sie das Gesuch doch in der Klageschrift selber.