Bei dieser Sachlage dränge es sich auf, einen hinreichenden Sachzusammenhang zwischen dem unrechtmässigen Verhalten und dem Vertragsgegenstand anzunehmen mit der Folge, dass die Streitigkeit von der Gerichtsstandsklausel erfasst werde und in die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich falle. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall, in dem sich die Gesuchstellerin ebenfalls darauf beschränkt, die Fortführung der Verträge zu verlangen und dies mit dem Argument zu begründen versucht, das Verhalten der Gesuchsgegnerin sei kartellrechtswidrig.