Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Vorinstanz erwogen habe, die allfälligen gestützt auf die kartellgesetzlichen Bestimmungen unrechtmässigen Handlungen bestünden ausschliesslich in der Weigerung den Vertrag zu erfüllen, in der Verletzung des Vertrages, in dessen Auflösung und in der Anpassung der allgemeinen Vertragsbedingungen. Bei dieser Sachlage dränge es sich auf, einen hinreichenden Sachzusammenhang zwischen dem unrechtmässigen Verhalten und dem Vertragsgegenstand anzunehmen mit der Folge, dass die Streitigkeit von der Gerichtsstandsklausel erfasst werde und in die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich falle.