aufgrund des Kartellrechts noch bejahte, hob die kantonale Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf. Der Entscheid war im Wesentlichen mit dem Argument begründet, der Anwendungsbereich der Gerichtsstandsklausel sei zu eng ausgelegt worden. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Vorinstanz erwogen habe, die allfälligen gestützt auf die kartellgesetzlichen Bestimmungen unrechtmässigen Handlungen bestünden ausschliesslich in der Weigerung den Vertrag zu erfüllen, in der Verletzung des Vertrages, in dessen Auflösung und in der Anpassung der allgemeinen Vertragsbedingungen.