Der vorliegende Fall ist in den Grundzügen durchaus mit dem Fall vergleichbar, der dem in der Lehre diesbezüglich zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 4C.142/2006) zu Grunde lag. In jenem Fall kündigte eine eidgenössisch konzessionierte Mobil-Netzbetreiberin den Zusammenarbeitsvertrag mit einer Kundin, welche Telefonie per Internet anbot bzw. die Mobilnetzbetreiberin weigerte sich, den Vertrag mit der Gegenseite zu verlängern. Der Vertrag enthielt eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte des Kantons Zürich.