c) Doch selbst wenn man nicht so weit gehen möchte, im behaupteten kartellrechtswidrigen Verhalten der Gesuchsgegnerin auch zwingend eine Vertragsverletzung zu erblicken, ist doch zumindest von einem Sachzusammenhang auszugehen, der zur Anwendung der Gerichtsstandsklauseln führt. Der vorliegende Fall ist in den Grundzügen durchaus mit dem Fall vergleichbar, der dem in der Lehre diesbezüglich zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 4C.142/2006) zu Grunde lag.