Die Verweigerung dieser Leistungen wäre somit nicht bloss ein kartellrechtswidriges Verhalten, sondern würde auch eine Vertragsverletzung darstellen. Auch dieses Argument führt zum Schluss, dass sich die Gesuchsgegnerin zurecht auf die Gerichtsstandsklauseln beruft und damit die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen in der vorliegenden Streitsache entfällt.