b) Zum selben Ergebnis führt die Prüfung der Frage, ob die unerlaubte Handlung ebenfalls eine Vertragsverletzung darstellt. Die Gesuchstellerin führt zurecht aus, dass eine allfällig kartellrechtswidrige Kündigung der Vertragsverhältnisse nichtig sei und keine Wirkung entfalte. Dies hat zur Folge, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin vertraglich verpflichtet wäre, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Die Verweigerung dieser Leistungen wäre somit nicht bloss ein kartellrechtswidriges Verhalten, sondern würde auch eine Vertragsverletzung darstellen.