Daran vermag auch die Begründung nichts zu ändern, bildet doch die behauptete Ungültigkeit der Kündigung der Vertragsverhältnisse den Dreh- und Angelpunkt der Klage. Die kartellrechtliche Begründung der Nichtigkeit der Kündigung vermag dabei nichts daran zu ändern, dass die Auflösung des Vertragsverhältnisses strittig ist und solche Streitigkeiten damit nach dem Gesagten von den Gerichtsstandsklauseln erfasst sind. Damit ist für die vorliegende Streitigkeit das Gericht am Sitz der Gesuchsgegnerin © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte