51 ff) und sie bemängelt unter anderen auch die fehlende Begründung der Kündigung und hält das Gebot von Treu und Glauben verletzt, da der Vertragsauflösung keine Abmahnung vorangegangen sei (Klage Rz. 83). In der Noveneingabe vom 28. Juli 2017 bezeichnet sie den einseitigen und ungerechtfertigten Abbruch der langjährigen, erfolgreichen Geschäftsbeziehungen durch die marktmächtige Gesuchsgegnerin als missbräuchlich (act. 23 Rz 5).