Courvoisier, SHK-ZPO, Art. 17 N 8). Das Bundesgericht liess in einem Entscheid zum Gerichtsstandsgesetz, welches in der Folge durch die ZPO abgelöst wurde, ebenfalls einen Sachzusammenhang genügen (BGer 4C.142/2006, E. 2), indem es ausführte, im konkreten Fall dränge es sich auf, von einem Sachzusammenhang zwischen den unerlaubten Handlungen und dem Vertragsgegenstand auszugehen, mit der Konsequenz, dass die Klage von der Gerichtsstandsklausel erfasst werde, weshalb die Gesuchsgegnerin die Einrede der Unzuständigkeit im konkreten Fall zurecht erhoben habe (BGer 4C.142/2006, E. 2 am Ende).