Was konkurrierende vertragliche und ausservertragliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung anbelangt, so geht die Lehre allerdings einheitlich davon aus, dass eine Gerichtstandsklausel für Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung findet (Hedinger/Hostettler, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl., Art. 17 N 27). Dies ist stets der Fall, wenn die unerlaubte Handlung ebenfalls eine Vertragsverletzung darstellt (Haldy, Code de procédure civile commenté, Art. 17 N 13; BK-Berger, Art. 17 ZPO N 29; BSK ZPO-