e) Die Gesuchstellerin geht sinngemäss davon aus, die Zuständigkeit des Gerichts richte sich einzig nach Art. 36 ZPO, wenn sich die Klage ausschliesslich auf ausservertragliche, in casu auf kartellrechtliche Normen stütze. Was konkurrierende vertragliche und ausservertragliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung anbelangt, so geht die Lehre allerdings einheitlich davon aus, dass eine Gerichtstandsklausel für Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung findet (Hedinger/Hostettler, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl.