d) Eine vertragliche Gerichtsstandsklausel ist nicht auf alle Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien anwendbar, sondern auf diejenigen Rechtsverhältnisse, für diese sie bestimmt ist. Eine vertragliche Gerichtsstandsklausel bezieht sich jedoch regelmässig nicht bloss auf sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag selber, sondern auch auf die Frage der Gültigkeit sowie alle weiteren Ansprüche, die sich aus einer allfälligen Nichtigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung ergeben (Füllemann, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 17 N 13; BK-Berger, Art. 17 ZPO N 29; BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art 17 N 17).