c) Was den Anwendungsbereich von Gerichtsstandsklauseln anbelangt, können die Parteien, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 ZPO). Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist zwar grundsätzlich das Gericht am Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Diese Zuständigkeit ist jedoch nicht zwingend (anstelle vieler: BK-Marti, Art.