Vorliegend beruft sich die Gesuchsgegnerin ausdrücklich auf die mit der Gesuchstellerin vereinbarte Gerichtsstandsklausel, weshalb keine Einlassung vorliegt. Vielmehr bestreitet die Gesuchsgegnerin die Zuständigkeit in der Hauptsache und damit auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Die Gesuchstellerin reagierte auf die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts im Wesentlichen damit, dass sie auf die kartellrechtliche Grundlage ihrer Klage verwies, ohne sich mit der Gültigkeit der Gerichtsstandsklauseln auseinanderzusetzen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte