1. b) Das Gericht prüft seine Zuständigkeit grundsätzlich von Amtes wegen. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 ZPO). Die Gesuchstellerin leitet die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen aus der Hauptsachenzuständigkeit ab. Vorliegend beruft sich die Gesuchsgegnerin ausdrücklich auf die mit der Gesuchstellerin vereinbarte Gerichtsstandsklausel, weshalb keine Einlassung vorliegt.