{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2017-132_2017-11-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2624&type=1563347022&cHash=c11ce2ad4e47280c1e064927be79c7f3", "Checksum": "d9f280c2a51455d7999150f4575d0b7b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2017.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR 251); Eine Gerichtstandsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis findet auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung, sofern von einem Sachzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Vertragsgegenstand auszugehen ist. Das gilt auch, wenn vorgebracht wird, die Gerichtsstandsklausel sei kartellrechtswidrig. Frage offen gelassen, ob in kartellrechtlichen Streitigkeiten im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen ein (Kurz-)Gutachten der WEKO einzuholen ist (Handelsgerichtspräsident, 6. November 2017, HG.2017.132.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:50:14", "Checksum": "959055ccd95227fa041df5a7ce8a294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132\nRegeste:\nArt. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR 251); Eine Gerichtstandsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis findet auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung, sofern von einem Sachzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Vertragsgegenstand auszugehen ist. Das gilt auch, wenn vorgebracht wird, die Gerichtsstandsklausel sei kartellrechtswidrig. Frage offen gelassen, ob in kartellrechtlichen Streitigkeiten im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen ein (Kurz-)Gutachten der WEKO einzuholen ist (Handelsgerichtspräsident, 6. November 2017, HG.2017.132.)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMitte Juli 2015 wurde vereinbart, dass die Werkstattverträge per 30. Juni 2017\nauslaufen. Es wäre damit genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um mit einer\nFeststellungsklage die kartellrechtlich begründete Nichtigkeit der Kündigung bzw. der\nAuflösungsvereinbarungen geltend zu machen und die Fortführung der Verträge zu\nverlangen. Wenn die Gesuchstellerin erst mit Schreiben vom 8. Februar 2017 die\nFortführung der Werkstattverträge verlangt und erst am 13. Juni 2017, d.h. gut zwei\nWochen vor dem Auslaufen der Vertragsbeziehungen Klage einreicht und die\nvorsorgliche Verlängerung der Verträge verlangt, so hat sie die Dringlichkeit, auf die sie\nsich beruft, selbst verschuldet.\n\n5. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob die vorliegende Streitigkeit bereits im\nMassnahmeverfahren der Wettbewerbskommission zur Begutachtung vorzulegen\nwäre. Der Gesetzgeber sieht zwingend vor, dass die Sache der\nWettbewerbskommission zur Begutachtung vorzulegen ist, wenn in einem\nzivilrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in Frage\nstehe (Art. 15 Abs. 1 KG). Der Gesetzgeber spricht dem Zivilgericht damit offensichtlich\nden notwendigen Sachverstand zur Beurteilung des Sachverhaltes ab und zwingt ihn,\nein Gutachten einzuholen, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Zwar spricht sich\ndie Lehre einhellig gegen eine Begutachtung im Massnahmeverfahren aus, da dies die\nrasche Umsetzung der vorsorglichen Massnahmen verunmöglichen würde und der\nMassnahmeentscheid nicht endgültig sei (Schleiffer, SHK-Kartellrecht, Art. 15 N 9 mit\nzahlreichen weiteren Hinweisen; Borer, Wettbewerbsrecht I, Schweizerisches\nKartellgesetz, 3. Aufl., Art. 15 N 5.1 ebenfalls mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre\nund die kantonale Rechtsprechung). Die Argumente sind allerdings namentlich aus\ndem Immaterialgüterrecht bekannt und vermochten das Bundesgericht nicht zu\nüberzeugen. In stetiger Rechtsprechung wies das Bundesgericht auf die Möglichkeit\neiner Kurzexpertise hin, welche durchaus mit dem Wesen eines Summarverfahrens\nvereinbar sei (BGE 132 III 83, E. 3; BGE 137 III 324, E. 3.2.2). Auf den ersten Blick\nerscheint es deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Wettbewerbskommission auch im\nMassnahmeverfahren gehalten wäre, im Sinne einer Kurzexpertise eine erste vorläufige\nBegutachtung vorzunehmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}