{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2017-132_2017-11-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2624&type=1563347022&cHash=c11ce2ad4e47280c1e064927be79c7f3", "Checksum": "d9f280c2a51455d7999150f4575d0b7b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2017.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR 251); Eine Gerichtstandsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis findet auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung, sofern von einem Sachzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Vertragsgegenstand auszugehen ist. Das gilt auch, wenn vorgebracht wird, die Gerichtsstandsklausel sei kartellrechtswidrig. Frage offen gelassen, ob in kartellrechtlichen Streitigkeiten im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen ein (Kurz-)Gutachten der WEKO einzuholen ist (Handelsgerichtspräsident, 6. November 2017, HG.2017.132.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:50:14", "Checksum": "959055ccd95227fa041df5a7ce8a294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132\nRegeste:\nArt. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR 251); Eine Gerichtstandsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis findet auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung, sofern von einem Sachzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Vertragsgegenstand auszugehen ist. Das gilt auch, wenn vorgebracht wird, die Gerichtsstandsklausel sei kartellrechtswidrig. Frage offen gelassen, ob in kartellrechtlichen Streitigkeiten im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen ein (Kurz-)Gutachten der WEKO einzuholen ist (Handelsgerichtspräsident, 6. November 2017, HG.2017.132.)\n\naufgrund des Kartellrechts noch bejahte, hob die kantonale Rechtsmittelinstanz den\nEntscheid auf. Der Entscheid war im Wesentlichen mit dem Argument begründet, der\nAnwendungsbereich der Gerichtsstandsklausel sei zu eng ausgelegt worden. Das\nBundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, dass\ndie Vorinstanz erwogen habe, die allfälligen gestützt auf die kartellgesetzlichen\nBestimmungen unrechtmässigen Handlungen bestünden ausschliesslich in der\nWeigerung den Vertrag zu erfüllen, in der Verletzung des Vertrages, in dessen\nAuflösung und in der Anpassung der allgemeinen Vertragsbedingungen. Bei dieser\nSachlage dränge es sich auf, einen hinreichenden Sachzusammenhang zwischen dem\nunrechtmässigen Verhalten und dem Vertragsgegenstand anzunehmen mit der Folge,\ndass die Streitigkeit von der Gerichtsstandsklausel erfasst werde und in die\nZuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich falle. Nicht anders verhält es sich im\nvorliegenden Fall, in dem sich die Gesuchstellerin ebenfalls darauf beschränkt, die\nFortführung der Verträge zu verlangen und dies mit dem Argument zu begründen\nversucht, das Verhalten der Gesuchsgegnerin sei kartellrechtswidrig.\n\n3. Neben der zwingenden Zuständigkeit des Gerichts, das sich mit der\nHauptsache befasst, existiert eine weitere zwingende Zuständigkeit an dem Ort, an\ndem die Massnahme vollstreckt werden soll. Im Falle einer Gerichtsstandsklausel sollte\ndie Zuständigkeit am Vollstreckungsort nicht unnötig weit ausgelegt werden,\nwiderspricht er doch zum einen dem Vertragswillen der Parteien und zum anderen\nerscheint es zweckmässig, dass das Gericht entscheidet, an dem die Hauptsache\nanhängig ist. Auch im vorliegenden Fall ist es naheliegend, dass die Gesuchstellerin\ndas Gesuch am Ort der Hauptsachenzuständigkeit stellen wollte, stellte sie das Gesuch\ndoch in der Klageschrift selber.\n\na) Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zum Vollstreckungsort der beantragten\nMassnahme, weshalb das Gericht grundsätzlich nicht weiter zu prüfen hätte, ob\nallenfalls ein Vollstreckungsort im Kanton St. Gallen gegeben sein könnte, fehlt es doch\ndiesbezüglich bereits an den erforderlichen Behauptungen und Beweisanträgen zum\nVollstreckungsort. Es kann mit anderen Worten unter diesen Umständen nicht als\nbewiesen gelten, dass der Vollstreckungsort im Kanton St. Gallen liegt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Als Vollstreckungsort käme zudem vorliegend wohl bloss, der Sitz der\nGesuchsgegnerin, die zur Erbringung einer Leistung verpflichtet werden soll, in Frage\n(Gschwend/ Berti, BSK-ZPO, 3. Aufl., Art. 13 N 10), was ebenfalls zur Zuständigkeit der\nGerichte des Kantons Zürich führen würde. Als Vollstreckungsort wird in der Lehre\nauch der Ort gennannt, an dem ein rechtswidriger Zustand zu beseitigen ist\n(Gschwend/Berti, BSK-ZPO, 3. Aufl., Art. 13 N 10; BK-Güngerich, Art. 13 ZPO N 23 mit\ndem Beispiel einer rechtswidrig erstellten Mauer, die entfernt werden muss). Zwar wirkt\nsich ein allfälliges kartellrechtswidriges Verhalten der Gesuchsgegnerin im Kanton St.\nGallen aus und die vertraglichen Leistungen der Gesuchsgegnerin wären wohl\nzumindest teilweise im Kanton St. Gallen zu erbringen. Dies bedeutet jedoch nicht\nautomatisch, dass damit ein Vollstreckungsort im Sinne von Art. 13 ZPO im Kanton St.\nGallen begründet wird. Geht der rechtswidrige Zustand, nämlich die Weigerung der\nFortführung der Verträge von der Gesuchsgegnerin aus, ist deren Sitz der Ort, an dem\nder rechtswidrige Zustand durch Zwang auf die Gesuchsgegnerin im Sinne des\nVollstreckungsortes zu beseitigen ist. Der Vollstreckungsort kann mit anderen Worten\nnicht stets mit dem Erfüllungsort gleichgesetzt werden (so aber Treis, SHK, Art. 13 N\n13 ZPO). Soweit eine solche Zuständigkeit am Erfüllungsort mit BGE 125 III 451\nbegründet wird (vgl. Zürcher, Schweizerische ZPO, 3. Aufl, Art. 13 N 17), erscheint der\nEntscheid nicht einschlägig, wurde in jenem Fall doch die Zuständigkeit der Gerichte\ndes Kantons Aargau nicht mit dem Erfüllungsort begründet, sondern mit dem\nArgument, dass die aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung zuständigen englischen\nGerichte nicht in der Lage gewesen wären, rechtzeitig eine vorsorgliche Massnahme zu\nerlassen (BGE 125 III 451, E. 3a; zu dieser Zuständigkeit vgl. auch Haldy, Code de\nprocédure civile commenté, Art. 17 N 7). Vorliegend handelt es sich jedoch weder um\neinen internationalen Sachverhalt, noch ist ersichtlich, weshalb das Handelsgericht\nZürich nicht in der Lage sein sollte, rechtzeitig über das Gesuch zu entscheiden. Auch\ndie alternative zwingende Zuständigkeit am Vollstreckungsort führt somit nicht zur\nZuständigkeit der Gerichte des Kantons St. Gallen.\n\n4. Damit gilt es zusammenfassend festzustellen, dass nicht glaubhaft erscheint,\ndass die vorliegende Streitigkeit in die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons St.\nGallen fällt. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Im Übrigen wäre das Gesuch auch\nabzuweisen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2014 hat die Gesuchsgegnerin die\nunbefristeten Werkstattverträge per 30. Juni 2016 gekündigt. Mit den Vereinbarungen\n\n"}