{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2017-132_2017-11-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2624&type=1563347022&cHash=c11ce2ad4e47280c1e064927be79c7f3", "Checksum": "d9f280c2a51455d7999150f4575d0b7b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2017.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR 251); Eine Gerichtstandsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis findet auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung, sofern von einem Sachzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Vertragsgegenstand auszugehen ist. Das gilt auch, wenn vorgebracht wird, die Gerichtsstandsklausel sei kartellrechtswidrig. Frage offen gelassen, ob in kartellrechtlichen Streitigkeiten im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen ein (Kurz-)Gutachten der WEKO einzuholen ist (Handelsgerichtspräsident, 6. November 2017, HG.2017.132.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:50:14", "Checksum": "959055ccd95227fa041df5a7ce8a294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132\nRegeste:\nArt. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR 251); Eine Gerichtstandsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis findet auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung, sofern von einem Sachzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Vertragsgegenstand auszugehen ist. Das gilt auch, wenn vorgebracht wird, die Gerichtsstandsklausel sei kartellrechtswidrig. Frage offen gelassen, ob in kartellrechtlichen Streitigkeiten im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen ein (Kurz-)Gutachten der WEKO einzuholen ist (Handelsgerichtspräsident, 6. November 2017, HG.2017.132.)\n\nInfanger, 3. Aufl., Art 17 N 17). Ein Teil der Lehre fasst den Anwendungsbereich weiter,\nindem er es genügen lässt, wenn die Ansprüche mit dem Vertrag in einem sachlichen\nZusammenhang stehen (Füllemann, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,\n2. Aufl., Art. 17 N 13 und Haas/Schlumpf, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Art. 17 N 21\njeweils mit Hinweis auf BGer 4C.142/2006; im Ergebnis ähnlich: Courvoisier, SHK-ZPO,\nArt. 17 N 8). Das Bundesgericht liess in einem Entscheid zum Gerichtsstandsgesetz,\nwelches in der Folge durch die ZPO abgelöst wurde, ebenfalls einen\nSachzusammenhang genügen (BGer 4C.142/2006, E. 2), indem es ausführte, im\nkonkreten Fall dränge es sich auf, von einem Sachzusammenhang zwischen den\nunerlaubten Handlungen und dem Vertragsgegenstand auszugehen, mit der\nKonsequenz, dass die Klage von der Gerichtsstandsklausel erfasst werde, weshalb die\nGesuchsgegnerin die Einrede der Unzuständigkeit im konkreten Fall zurecht erhoben\nhabe (BGer 4C.142/2006, E. 2 am Ende).\n\n2. Die Gesuchstellerin bringt im Hauptstandpunkt unter Hinweis auf Art. 19/20 OR\nvor, die Kündigung der Verträge sei kartellrechtswidrig erfolgt und damit nichtig (Klage\nRz. 3, 26, 46). Sie, die Gesuchstellerin, habe die Kündigung nicht akzeptiert und die\nFortführung der Verträge verlangt (Klage Rzn. 51 ff) und sie bemängelt unter anderen\nauch die fehlende Begründung der Kündigung und hält das Gebot von Treu und\nGlauben verletzt, da der Vertragsauflösung keine Abmahnung vorangegangen sei\n(Klage Rz. 83). In der Noveneingabe vom 28. Juli 2017 bezeichnet sie den einseitigen\nund ungerechtfertigten Abbruch der langjährigen, erfolgreichen Geschäftsbeziehungen\ndurch die marktmächtige Gesuchsgegnerin als missbräuchlich (act. 23 Rz 5).\n\na) Obwohl die Gesuchstellerin ihre Klage kartellrechtlich begründet, handelt es\nsich offensichtlich um eine Streitigkeit über die Auflösung des bestehenden\nVertragsverhältnisses bzw. über die Gültigkeit der Kündigung des\nVertragsverhältnisses, wird doch dessen Weiterführung verlangt. Daran vermag auch\ndie Begründung nichts zu ändern, bildet doch die behauptete Ungültigkeit der\nKündigung der Vertragsverhältnisse den Dreh- und Angelpunkt der Klage. Die\nkartellrechtliche Begründung der Nichtigkeit der Kündigung vermag dabei nichts daran\nzu ändern, dass die Auflösung des Vertragsverhältnisses strittig ist und solche\nStreitigkeiten damit nach dem Gesagten von den Gerichtsstandsklauseln erfasst sind.\nDamit ist für die vorliegende Streitigkeit das Gericht am Sitz der Gesuchsgegnerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzuständig, d.h. die Gerichte des Kantons Zürich. Sowohl die Service-Partnerverträge\nselber wie auch die diesbezüglichen Aufhebungsvereinbarungen verweisen\nausdrücklich und eindeutig auf die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons bzw. der\nStadt Zürich.\n\nb) Zum selben Ergebnis führt die Prüfung der Frage, ob die unerlaubte Handlung\nebenfalls eine Vertragsverletzung darstellt. Die Gesuchstellerin führt zurecht aus, dass\neine allfällig kartellrechtswidrige Kündigung der Vertragsverhältnisse nichtig sei und\nkeine Wirkung entfalte. Dies hat zur Folge, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin\nvertraglich verpflichtet wäre, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Die\nVerweigerung dieser Leistungen wäre somit nicht bloss ein kartellrechtswidriges\nVerhalten, sondern würde auch eine Vertragsverletzung darstellen. Auch dieses\nArgument führt zum Schluss, dass sich die Gesuchsgegnerin zurecht auf die\nGerichtsstandsklauseln beruft und damit die Zuständigkeit des Handelsgerichts St.\nGallen in der vorliegenden Streitsache entfällt.\n\nc) Doch selbst wenn man nicht so weit gehen möchte, im behaupteten\nkartellrechtswidrigen Verhalten der Gesuchsgegnerin auch zwingend eine\nVertragsverletzung zu erblicken, ist doch zumindest von einem Sachzusammenhang auszugehen, der zur\nAnwendung der Gerichtsstandsklauseln führt. Der vorliegende Fall ist in den\nGrundzügen durchaus mit dem Fall vergleichbar, der dem in der Lehre diesbezüglich\nzitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 4C.142/2006) zu Grunde lag. In jenem Fall\nkündigte eine eidgenössisch konzessionierte Mobil-Netzbetreiberin den\nZusammenarbeitsvertrag mit einer Kundin, welche Telefonie per Internet anbot bzw.\ndie Mobilnetzbetreiberin weigerte sich, den Vertrag mit der Gegenseite zu verlängern.\nDer Vertrag enthielt eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte des Kantons\nZürich. In der Folge verlangte die Gesuchstellerin vor dem Kantonsgericht des Kantons\nWaadt klageweise die Weiterführung der Vertragsbeziehungen und begründete die\nKlage mit einem kartellrechtswidrigen Verhalten der Gesuchsgegnerin. Die\nGesuchstellerin verlangte zudem die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, welche ihr\nden Netzzugang weiterhin garantieren sollten. Während der Verfahrensleiter keinen\ngenügenden Zusammenhang zwischen den beantragten vorsorglichen Massnahmen\nund dem Vertragsgegenstand zu erblicken vermochte und seine Zuständigkeit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}