{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2017-132_2017-11-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2624&type=1563347022&cHash=c11ce2ad4e47280c1e064927be79c7f3", "Checksum": "d9f280c2a51455d7999150f4575d0b7b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2017.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR 251); Eine Gerichtstandsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis findet auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung, sofern von einem Sachzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Vertragsgegenstand auszugehen ist. Das gilt auch, wenn vorgebracht wird, die Gerichtsstandsklausel sei kartellrechtswidrig. Frage offen gelassen, ob in kartellrechtlichen Streitigkeiten im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen ein (Kurz-)Gutachten der WEKO einzuholen ist (Handelsgerichtspräsident, 6. November 2017, HG.2017.132.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:50:14", "Checksum": "959055ccd95227fa041df5a7ce8a294f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 06.11.2017 HG.2017.132\nRegeste:\nArt. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR 251); Eine Gerichtstandsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis findet auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung, sofern von einem Sachzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Vertragsgegenstand auszugehen ist. Das gilt auch, wenn vorgebracht wird, die Gerichtsstandsklausel sei kartellrechtswidrig. Frage offen gelassen, ob in kartellrechtlichen Streitigkeiten im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen ein (Kurz-)Gutachten der WEKO einzuholen ist (Handelsgerichtspräsident, 6. November 2017, HG.2017.132.)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2017.132\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 06.11.2017\nEntscheiddatum: 06.11.2017\n\nEntscheid Handelsgericht, 06.11.2017\nArt. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR\n251); Eine Gerichtstandsklausel für Streitigkeiten aus einem\nVertragsverhältnis findet auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung\nAnwendung, sofern von einem Sachzusammenhang zwischen der\nunerlaubten Handlung und dem Vertragsgegenstand auszugehen ist. Das gilt\nauch, wenn vorgebracht wird, die Gerichtsstandsklausel sei\nkartellrechtswidrig. Frage offen gelassen, ob in kartellrechtlichen\nStreitigkeiten im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen ein\n(Kurz-)Gutachten der WEKO einzuholen ist (Handelsgerichtspräsident, 6.\nNovember 2017, HG.2017.132.)\n\nAus den Erwägungen:\n\n[…]\n\n1. b) Das Gericht prüft seine Zuständigkeit grundsätzlich von Amtes wegen. Soweit\ndas Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen\nzwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache\ngegeben ist oder die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 ZPO). Die\nGesuchstellerin leitet die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen aus der\nHauptsachenzuständigkeit ab. Vorliegend beruft sich die Gesuchsgegnerin\nausdrücklich auf die mit der Gesuchstellerin vereinbarte Gerichtsstandsklausel,\nweshalb keine Einlassung vorliegt. Vielmehr bestreitet die Gesuchsgegnerin die\nZuständigkeit in der Hauptsache und damit auch für die Anordnung vorsorglicher\nMassnahmen. Die Gesuchstellerin reagierte auf die Einrede der Unzuständigkeit des\nGerichts im Wesentlichen damit, dass sie auf die kartellrechtliche Grundlage ihrer Klage\nverwies, ohne sich mit der Gültigkeit der Gerichtsstandsklauseln auseinanderzusetzen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(act. 23, Rzn. 8 ff.). Die Gültigkeit der Gerichtsstandsklauseln hat damit als unbestritten\nzu gelten.\n\nc) Was den Anwendungsbereich von Gerichtsstandsklauseln anbelangt, können\ndie Parteien, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, für einen bestehenden oder\nfür einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten\nRechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts\nanderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden\n(Art. 17 Abs. 1 ZPO). Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist zwar grundsätzlich das\nGericht am Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am\nHandlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Diese Zuständigkeit ist jedoch\nnicht zwingend (anstelle vieler: BK-Marti, Art. 36 ZPO N 17), weshalb diese\nZuständigkeitsordnung durch eine Gerichtsstandsklausel ausgeschlossen wird, sofern\ndie Gerichtsstandsklausel keine diesbezüglichen Ausnahmen enthält.\n\nd) Eine vertragliche Gerichtsstandsklausel ist nicht auf alle Rechtsverhältnisse\nzwischen den Vertragsparteien anwendbar, sondern auf diejenigen Rechtsverhältnisse,\nfür diese sie bestimmt ist. Eine vertragliche Gerichtsstandsklausel bezieht sich jedoch\nregelmässig nicht bloss auf sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag selber, sondern\nauch auf die Frage der Gültigkeit sowie alle weiteren Ansprüche, die sich aus einer\nallfälligen Nichtigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung ergeben (Füllemann,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 17 N 13; BK-Berger,\nArt. 17 ZPO N 29; BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art 17 N 17).\n\ne) Die Gesuchstellerin geht sinngemäss davon aus, die Zuständigkeit des Gerichts\nrichte sich einzig nach Art. 36 ZPO, wenn sich die Klage ausschliesslich auf\nausservertragliche, in casu auf kartellrechtliche Normen stütze. Was konkurrierende\nvertragliche und ausservertragliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung anbelangt, so\ngeht die Lehre allerdings einheitlich davon aus, dass eine Gerichtstandsklausel für\nStreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis auch auf Ansprüche aus\nunerlaubter Handlung Anwendung findet (Hedinger/Hostettler, Kommentar zur\nSchweizerischen ZPO, 3. Aufl., Art. 17 N 27). Dies ist stets der Fall, wenn die\nunerlaubte Handlung ebenfalls eine Vertragsverletzung darstellt (Haldy, Code de\nprocédure civile commenté, Art. 17 N 13; BK-Berger, Art. 17 ZPO N 29; BSK ZPO-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}