Mit der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Gesetzesänderung sollten solche Fragen von vornherein ausgeschlossen werden. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber ein Korrektiv geschaffen, indem anstelle des Bauhandwerkerpfandrechts das Gemeinwesen als einfacher Bürge haften soll (Art. 839 Abs. 4 ZGB). Dieser Entscheid ist rechtskräftig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2