Bereits die abstrakte Gefahr, die eine Zwangsvollstreckung darstellt, rechtfertigt eine Zuordnung zum Verwaltungsvermögen. Es braucht deshalb auch nicht vertiefter geprüft zu werden, ob ein ausländischer Staatsbetrieb überhaupt über die erforderlichen Rechte verfügen würde, um gegenüber einem neuen Eigentümer den Bahnbetrieb hoheitlich und mit Verfügungsgewalt durchzusetzen, bzw. ob er dies allenfalls mit Hilfe der schweizerischen Behörden tun könnte. Mit der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Gesetzesänderung sollten solche Fragen von vornherein ausgeschlossen werden.