b) Es ist damit bedeutungslos, ob eine Zwangsverwertung des streitbetroffenen Grundstücks den Eisenbahn- oder den Autoverkehr tatsächlich behindern oder gar verunmöglichen würde. Einzig entscheidend ist, dass es sich bei diesem Grundstück um Verwaltungsvermögen handelt, dessen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist (Rey, Grundlagen des Sachenrechts, Bd. 1, Rz. 1992), was gemäss Art. 839 Abs. 4 ZGB die Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechts ausschliesst. Bereits die abstrakte Gefahr, die eine Zwangsvollstreckung darstellt, rechtfertigt eine Zuordnung zum Verwaltungsvermögen.