a) In konstanter Rechtsprechung liess es das Bundesgericht für die Zuordnung eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen und damit zur Abweisung jeglicher Ansprüche auf Errichtung von Bauhandwerkerpfandrechten genügen, dass der Staat aufgrund eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Titels befugt war, die Sache zur Verfolgung öffentlicher Zwecke zu gebrauchen (bestätigt in BGE 120 II 321, E. 2 f. sowie in BGer vom 13. März 2000, 5C.271/1999, E. 1a). Ob der öffentlichrechtliche oder der privatrechtliche Titel eine Zwangsvollstreckung überleben würde, hat das Bundesgericht nicht weiter geprüft. Die heutige gesetzliche Regelung ist die Fortschreibung dieser Praxis.