Entscheid Handelsgericht, 11.04.2016 Art. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das teilweise dem öffentlichen Eisenbahn- sowie dem Autobahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Keine Rolle spielt, ob der Betrieb der Bahnstrecke und der Nationalstrasse auch nach einer Zwangsvollstreckung noch durch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt wäre (Handelsgericht vom 11. April 2016, HG.2015.20). Sachverhalt (kurz)