{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2015-20_2016-04-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2351&type=1563347022&cHash=16fd46c7b628432480152a9a3871bd3a", "Checksum": "d0f5a80b27a4cbadf4f2958dd97ad11b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2015.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 11.04.2016 HG.2015.20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 11.04.2016 HG.2015.20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 11.04.2016 HG.2015.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das teilweise dem öffentlichen Eisenbahn- sowie dem Autobahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Keine Rolle spielt, ob der Betrieb der Bahnstrecke und der Nationalstrasse auch nach einer Zwangsvollstreckung noch durch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt wäre (Handelsgericht vom 11. April 2016, HG.2015.20)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:18:30", "Checksum": "d628a57ec7edeec47ce2936343da0b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 11.04.2016 HG.2015.20\nRegeste:\nArt. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das teilweise dem öffentlichen Eisenbahn- sowie dem Autobahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Keine Rolle spielt, ob der Betrieb der Bahnstrecke und der Nationalstrasse auch nach einer Zwangsvollstreckung noch durch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt wäre (Handelsgericht vom 11. April 2016, HG.2015.20).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2015.20\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 11.04.2016\nEntscheiddatum: 11.04.2016\n\nEntscheid Handelsgericht, 11.04.2016\nArt. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das teilweise dem öffentlichen\nEisenbahn- sowie dem Autobahnverkehr dient, handelt es sich um\nVerwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit\neinem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Keine Rolle spielt, ob der\nBetrieb der Bahnstrecke und der Nationalstrasse auch nach einer\nZwangsvollstreckung noch durch öffentlichrechtliche\nEigentumsbeschränkungen sichergestellt wäre (Handelsgericht vom 11.\nApril 2016, HG.2015.20).\n\nSachverhalt (kurz)\n\nDie Klägerin hatte als Subunternehmerin Bauarbeiten auf dem Grundstück der\nBeklagten ausgeführt. Auf diesem Grundstück befinden sich u. a. Eisenbahngleise\nsowie ein Nationalstrassen-Abschnitt. Nach dem Konkurs der Bestellerin der\nBauarbeiten liess die Klägerin vorsorglich ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch\nvormerken. Im Hauptverfahren hatte das Handelsgericht über die zwischen den\nParteien umstrittene Frage, ob es sich beim Grundstück der Beklagten um\nVerwaltungsvermögen im sachenrechtlichen Sinne handle, zu entscheiden.\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n[…]\n\n9. Unbehelflich ist im Weiteren das Argument, eine Zwangsverwertung des\nstreitbetroffenen Grundstücks würde weder den Eisenbahn- noch den Autoverkehr\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngefährden, weil der Betrieb der Bahnstrecke und der Nationalstrasse durch\nöffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt sei.\n\na) In konstanter Rechtsprechung liess es das Bundesgericht für die Zuordnung eines\nGrundstücks zum Verwaltungsvermögen und damit zur Abweisung jeglicher Ansprüche\nauf Errichtung von Bauhandwerkerpfandrechten genügen, dass der Staat aufgrund\neines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Titels befugt war, die Sache zur\nVerfolgung öffentlicher Zwecke zu gebrauchen (bestätigt in BGE 120 II 321, E. 2 f.\nsowie in BGer vom 13. März 2000, 5C.271/1999, E. 1a). Ob der öffentlichrechtliche\noder der privatrechtliche Titel eine Zwangsvollstreckung überleben würde, hat das\nBundesgericht nicht weiter geprüft. Die heutige gesetzliche Regelung ist die\nFortschreibung dieser Praxis.\n\nb) Es ist damit bedeutungslos, ob eine Zwangsverwertung des streitbetroffenen\nGrundstücks den Eisenbahn- oder den Autoverkehr tatsächlich behindern oder gar\nverunmöglichen würde. Einzig entscheidend ist, dass es sich bei diesem Grundstück\num Verwaltungsvermögen handelt, dessen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist (Rey,\nGrundlagen des Sachenrechts, Bd. 1, Rz. 1992), was gemäss Art. 839 Abs. 4 ZGB die\nBegründung eines Bauhandwerkerpfandrechts ausschliesst. Bereits die abstrakte\nGefahr, die eine Zwangsvollstreckung darstellt, rechtfertigt eine Zuordnung zum\nVerwaltungsvermögen. Es braucht deshalb auch nicht vertiefter geprüft zu werden, ob\nein ausländischer Staatsbetrieb überhaupt über die erforderlichen Rechte verfügen\nwürde, um gegenüber einem neuen Eigentümer den Bahnbetrieb hoheitlich und mit\nVerfügungsgewalt durchzusetzen, bzw. ob er dies allenfalls mit Hilfe der\nschweizerischen Behörden tun könnte. Mit der früheren bundesgerichtlichen\nRechtsprechung und der Gesetzesänderung sollten solche Fragen von vornherein\nausgeschlossen werden. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber ein Korrektiv geschaffen,\nindem anstelle des Bauhandwerkerpfandrechts das Gemeinwesen als einfacher Bürge\nhaften soll (Art. 839 Abs. 4 ZGB).\n\nDieser Entscheid ist rechtskräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}