f) Im Übrigen scheiterte die Genugtuungsforderung auch an der erforderlichen Schwere der Verletzung. Zumal die Beklagte keine direkt vergleichende Werbung betrieb, ist die Klägerin von den beklagtischen Wettbewerbsverstössen nicht stärker betroffen als die übrigen Wettbewerber. Wie von ihr selber ausgeführt (Klageschrift, Rz. 158; Replik, Rz. 24), ist die Klägerin auf dem Bereich der kabellosen Staubsauger seit Jahren Marktführerin und ihre Erzeugnisse erfreuen sich beim Publikum nach wie vor grosser Beliebtheit. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3