e) Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die verlangte Geldsumme geeignet wäre, erlittenen Schmerz bzw. erlittene Unbill zu lindern. Die Klägerin macht im Zusammenhang mit ihrer Genugtuungsforderung geltend, Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüche seien schwierig zu beweisen bzw. zu beziffern, weshalb „aus prozessökonomischen Gründen“ auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche verzichtet werde. Daraus muss geschlossen werden, dass die Klägerin mit ihrer Genugtuungsforderung Ersatz für erlittene wirtschaftliche Einbussen geltend macht. Wie einleitend dargelegt, entspricht dies nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 1 OR.