Vorliegend ist demgegenüber nicht vorstellbar, dass sich ein allfälliger Reputationsverlust der Klägerin auch als seelischer Schmerz ihrer Organe ausgewirkt haben könnte. Die Klägerin hätte jedenfalls darlegen müssen, inwiefern ihre Verwaltungsräte oder der Verwaltungsratsdelegierte unter der beklagtischen Werbung direkt gelitten hätten bzw. hätte. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte