c) Eine der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ist, dass die Schwere der Verletzung und der damit einhergehenden seelischen Unbill eine Geldleistung rechtfertigt (BGE 131 III 26, E. 12.1). Der Umfang der Genugtuung hängt in erster Linie von der Schwere des physischen und psychischen Leidens als Folge der vom Opfer erlittenen Beeinträchtigung ab und von der Möglichkeit, die entstandene Unbill mit einem Geldbetrag spürbar zu lindern. Eine nur leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens vermag eine Genugtuung nicht zu rechtfertigen (BGE 130 III 699, E. 5.1, m. w. Verw.).