© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besagt, dass das Handeln der Gesellschaftsorgane in der Regel mit demjenigen der Gesellschaft selbst gleichzusetzen ist. Es sei deshalb anzunehmen, dass ein Organ einer juristischen Person, welches Opfer einer Persönlichkeitsverletzung wurde, für die juristische Person das Leiden empfindet, welches diese legitimiert, in ihrem eigenen Namen einen Genugtuungsanspruch geltend zu machen (BGE 138 III 337, E. 6.1; so zuvor auch schon BK-Brehm, N 42 f. zu Art. 49 OR).