b) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt und die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch eine juristische Person gestützt auf Art. 49 OR eine Genugtuung verlangen (BGE 138 III 337 [Pra 2012, Nr. 131], E. 6.1; zuletzt: BGer vom 29. Oktober 2015, 5A_100/2015, E. 2). Die Ausdehnung des Persönlichkeitsschutzes auch auf juristische Personen leitet das Bundesgericht als Analogieschluss aus der so genannten Realitätstheorie her, welche