10. a) Schliesslich verlangt die Klägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.00. Sie begründet diese Forderung mit einer Verletzung ihres Ansehens als Marktführerin im Bereich der kabellosen Staubsauger bzw. einer sich auch in der Zukunft noch auswirkenden Schädigung ihres Rufes (Klageschrift, Rz. 158). Die Beklagte bestreitet dies (Klageantwort, Rz. 182 ff.).