Entscheid Handelsgericht, 16.11.2017 Art. 49 Abs.1 OR (SR 220); Eine juristische Person hat Anspruch auf eine Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung infolge Rufschädigung, wenn sie nachweist, dass ihr bzw. ihren Organen, durch das unlautere Verhalten der Gegenpartei ein schwerer seelischer Schmerz oder eine schwere seelische Unbill entstanden ist. Die allfällige Verletzung des Ansehens als Marktführerin in einem bestimmten Warenbereich vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG. 2015.154/3). Aus den Erwägungen: […]