{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2015-154-3_2017-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2626&type=1563347022&cHash=17f69bfbbc2276a0e080dd3853483a72", "Checksum": "ba2dd2a36d32217accd501767fc41876"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2015.154/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 Abs.1 OR (SR 220); Eine juristische Person hat Anspruch auf eine Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung infolge Rufschädigung, wenn sie nachweist, dass ihr bzw. ihren Organen, durch das unlautere Verhalten der Gegenpartei ein schwerer seelischer Schmerz oder eine schwere seelische Unbill entstanden ist. Die allfällige Verletzung des Ansehens als Marktführerin in einem bestimmten Warenbereich vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG.2015.154/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:48:38", "Checksum": "8d8faa7ca4acc46e11705f0782fb3c8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/3\nRegeste:\nArt. 49 Abs.1 OR (SR 220); Eine juristische Person hat Anspruch auf eine Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung infolge Rufschädigung, wenn sie nachweist, dass ihr bzw. ihren Organen, durch das unlautere Verhalten der Gegenpartei ein schwerer seelischer Schmerz oder eine schwere seelische Unbill entstanden ist. Die allfällige Verletzung des Ansehens als Marktführerin in einem bestimmten Warenbereich vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG.2015.154/3).\n\nf) Im Übrigen scheiterte die Genugtuungsforderung auch an der erforderlichen\nSchwere der Verletzung. Zumal die Beklagte keine direkt vergleichende Werbung\nbetrieb, ist die Klägerin von den beklagtischen Wettbewerbsverstössen nicht stärker\nbetroffen als die übrigen Wettbewerber. Wie von ihr selber ausgeführt (Klageschrift,\nRz. 158; Replik, Rz. 24), ist die Klägerin auf dem Bereich der kabellosen Staubsauger\nseit Jahren Marktführerin und ihre Erzeugnisse erfreuen sich beim Publikum nach wie\nvor grosser Beliebtheit.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}