{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2015-154-3_2017-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2626&type=1563347022&cHash=17f69bfbbc2276a0e080dd3853483a72", "Checksum": "ba2dd2a36d32217accd501767fc41876"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2015.154/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 Abs.1 OR (SR 220); Eine juristische Person hat Anspruch auf eine Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung infolge Rufschädigung, wenn sie nachweist, dass ihr bzw. ihren Organen, durch das unlautere Verhalten der Gegenpartei ein schwerer seelischer Schmerz oder eine schwere seelische Unbill entstanden ist. Die allfällige Verletzung des Ansehens als Marktführerin in einem bestimmten Warenbereich vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG.2015.154/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:48:38", "Checksum": "8d8faa7ca4acc46e11705f0782fb3c8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.11.2017 HG.2015.154/3\nRegeste:\nArt. 49 Abs.1 OR (SR 220); Eine juristische Person hat Anspruch auf eine Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung infolge Rufschädigung, wenn sie nachweist, dass ihr bzw. ihren Organen, durch das unlautere Verhalten der Gegenpartei ein schwerer seelischer Schmerz oder eine schwere seelische Unbill entstanden ist. Die allfällige Verletzung des Ansehens als Marktführerin in einem bestimmten Warenbereich vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG.2015.154/3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2015.154/3\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 16.11.2017\nEntscheiddatum: 16.11.2017\n\nEntscheid Handelsgericht, 16.11.2017\nArt. 49 Abs.1 OR (SR 220); Eine juristische Person hat Anspruch auf eine\nGenugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung infolge Rufschädigung, wenn\nsie nachweist, dass ihr bzw. ihren Organen, durch das unlautere Verhalten\nder Gegenpartei ein schwerer seelischer Schmerz oder eine schwere\nseelische Unbill entstanden ist. Die allfällige Verletzung des Ansehens als\nMarktführerin in einem bestimmten Warenbereich vermag diese\nVoraussetzungen nicht zu erfüllen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG.\n2015.154/3).\n\nAus den Erwägungen:\n\n[…]\n\n10. a) Schliesslich verlangt die Klägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.00.\nSie begründet diese Forderung mit einer Verletzung ihres Ansehens als Marktführerin\nim Bereich der kabellosen Staubsauger bzw. einer sich auch in der Zukunft noch\nauswirkenden Schädigung ihres Rufes (Klageschrift, Rz. 158). Die Beklagte bestreitet\ndies (Klageantwort, Rz. 182 ff.).\n\nb) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf\nLeistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern es die Schwere der Verletzung\nrechtfertigt und die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49\nAbs. 1 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch eine juristische\nPerson gestützt auf Art. 49 OR eine Genugtuung verlangen (BGE 138 III 337 [Pra 2012,\nNr. 131], E. 6.1; zuletzt: BGer vom 29. Oktober 2015, 5A_100/2015, E. 2). Die\nAusdehnung des Persönlichkeitsschutzes auch auf juristische Personen leitet das\nBundesgericht als Analogieschluss aus der so genannten Realitätstheorie her, welche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbesagt, dass das Handeln der Gesellschaftsorgane in der Regel mit demjenigen der\nGesellschaft selbst gleichzusetzen ist. Es sei deshalb anzunehmen, dass ein Organ\neiner juristischen Person, welches Opfer einer Persönlichkeitsverletzung wurde, für die\njuristische Person das Leiden empfindet, welches diese legitimiert, in ihrem eigenen\nNamen einen Genugtuungsanspruch geltend zu machen (BGE 138 III 337, E. 6.1; so\nzuvor auch schon BK-Brehm, N 42 f. zu Art. 49 OR).\n\nc) Eine der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ist, dass die\nSchwere der Verletzung und der damit einhergehenden seelischen Unbill eine\nGeldleistung rechtfertigt (BGE 131 III 26, E. 12.1). Der Umfang der Genugtuung hängt in\nerster Linie von der Schwere des physischen und psychischen Leidens als Folge der\nvom Opfer erlittenen Beeinträchtigung ab und von der Möglichkeit, die entstandene\nUnbill mit einem Geldbetrag spürbar zu lindern. Eine nur leichte Beeinträchtigung des\nberuflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens vermag eine\nGenugtuung nicht zu rechtfertigen (BGE 130 III 699, E. 5.1, m. w. Verw.).\n\nd) Die Klägerin behauptet eine Persönlichkeitsverletzung durch Ansehensverlust\nbzw. durch Rufschädigung. Nicht dargelegt hat sie jedoch, inwiefern ihr, d. h. ihren\nOrganen, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch das unlautere\nVerhalten der Beklagten (verhältnismässig) schwerer seelischer Schmerz oder eine\nschwere seelische Unbill entstanden wäre (dazu neben BGE 131 III 26, E. 12.1: BGE\n125 III 70, E. 3, m. w. Hinw.; BGE 118 II 404, E 3b/aa; BGE 115 II 156, E. 2; BGE 108 V\n90, E. 2a, m. w. Hinw.). Eine solche Beeinträchtigung der Organe ist auch nicht\nersichtlich, zumal die streitgegenständliche Werbung nicht direkt auf die Klägerin oder\nderen Verwaltungsräte bzw. Verwaltungsratsdelegierte zielt. Damit stellt sich der\nSachverhalt vorliegend grundlegend anders dar als in dem vom Bundesgericht\nbeurteilten Ausgangsfall (BGE 138 III 337), in dem erwiesen war, dass der Verletzer\nsowohl die verletzte Gesellschaft als auch deren Organe persönlich ins Lächerliche\ngezogen hatte. Vorliegend ist demgegenüber nicht vorstellbar, dass sich ein allfälliger\nReputationsverlust der Klägerin auch als seelischer Schmerz ihrer Organe ausgewirkt\nhaben könnte. Die Klägerin hätte jedenfalls darlegen müssen, inwiefern ihre\nVerwaltungsräte oder der Verwaltungsratsdelegierte unter der beklagtischen Werbung\ndirekt gelitten hätten bzw. hätte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ne) Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die verlangte Geldsumme\ngeeignet wäre, erlittenen Schmerz bzw. erlittene Unbill zu lindern. Die Klägerin macht\nim Zusammenhang mit ihrer Genugtuungsforderung geltend, Schadenersatz- oder\nGewinnherausgabeansprüche seien schwierig zu beweisen bzw. zu beziffern, weshalb\n„aus prozessökonomischen Gründen“ auf die Geltendmachung entsprechender\nAnsprüche verzichtet werde. Daraus muss geschlossen werden, dass die Klägerin mit\nihrer Genugtuungsforderung Ersatz für erlittene wirtschaftliche Einbussen geltend\nmacht. Wie einleitend dargelegt, entspricht dies nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49\nAbs. 1 OR.\n\n"}